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Die Tierschutz-Hundeverordnung ist eine bundesweit geltende Verordnung, in der die grundsätzlichen Bedingungen für das Halten und Züchten von Hunden festgehalten sind.
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Alles Wichtige zur Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) ist eine bundesweit geltende Verordnung, in der die grundsätzlichen Bedingungen für das Halten und Züchten von Hunden festgehalten sind. Die TierSchHuV gibt somit klare Leitlinien für eine artgerechte Hundehaltung vor. In diesem Artikel liefern wir einen allgemeinen Überblick über wichtige Inhalte – mit besonderem Augenmerk auf die Vorschriften für die Zwingerhaltung.

Für wen gilt die Tierschutz-Hundeverordnung?
Grundsätzlich für alle, die Hunde halten oder züchten – demnach etwa für Hundehalter mit einem oder mehreren Hunden, Züchter, Tierheime, Hundepensionen oder für Halter von Jagd- oder Diensthunden.
Was sind nach TierSchHuV die wesentlichen Anforderungen an Haltung und Pflege?
Unabhängig von der Haltungsform gelten nach dem Tierschutzgesetz einige allgemeine Pflichten und Regeln:
- Ausreichend Bewegung und Sozialkontakte: Für die Gesundheit und das Wohlergehen von Hunden müssen sie sich täglich im Freien bewegen können. Außerdem ist Sozialkontakt wichtig – sowohl zum Menschen als auch zu Artgenossen. Die Hundeverordnung gibt vor, dass der Kontakt zur Betreuungsperson, gemessen an der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand, täglich in ausreichender Dauer gewährleistet werden muss. Verträgt sich das Tier nicht mit anderen Hunden oder untersagt die gesundheitliche Verfassung den Kontakt, sind hier berechtigterweise Ausnahmen zu machen. Für Hundewelpen bis zu einem Alter von 20 Wochen gilt übergreifend, dass sie mindestens 4 Stunden am Tag Kontakt zu ihrer Bezugsperson haben müssen. Darüber hinaus sollen Welpen nicht vor dem Alter von acht Wochen von ihrer Mutter getrennt werden. Ausnahmen bestehen, wenn es zum Schutz der Mutter oder der Welpen notwendig ist. Muss man mehrere Welpen frühzeitig von der Mutter trennen, sollen sie zusammengehalten und keine unbegründete Separierung vorgenommen werden.
- Gruppenhaltung mehrerer Hunde: Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück gehalten, sieht die Tierschutz-Hundeverordnung vor, dass sie als Gruppe gehalten werden - es sei denn, dies steht anderen Regularien entgegen. Bei der Gruppenhaltung ist wichtig, dass es mindestens so viele Liegeplätze wie Hunde gibt, damit sich jeder Hund auf einem eigenen Platz ausruhen kann. Ebenso müssen die Hunde individuell gefüttert und gepflegt werden können. Grundvoraussetzung für die Gruppenhaltung ist selbstverständlich, dass sich die Hunde untereinander vertragen.
- Verbot der Nutzung schmerzzufügender Hilfsmittel: Bei der Hundeerziehung, der Ausbildung oder dem Training dürfen weder Methoden noch Gegenstände zum Einsatz kommen, die dem Hund Schmerzen zufügen. Ein auf Bestrafung ausgelegtes Zubehör ist beispielsweise das Stachelhalsband - und dessen Verwendung aus diesem Grund verboten.
Bei der gewerbsmäßigen Hundezucht muss außerdem eine ausreichende Anzahl an nachweislich geschulten Betreuungspersonen anwesend sein.
Was sagt die TierSchHuV zum Züchten von Hunden?
Bei der gewerblichen Hundezucht gibt es im Sinne des Wohls von Mutter und Welpen unterschiedliche Vorgaben:
- Zum einen musseinem tragenden Muttertier spätestens drei Tage vor der errechneten Geburt der Welpen eine geeignete Wurfkiste zur Verfügung gestellt werden. Die Wurfkiste muss in ihrer Größe mindestens so bemessen sein, dass sich die Hündin seitlich darin ausstrecken kann. Ob die Kiste groß genug ist, hängt nicht zuletzt auch von der Größe des Wurfs ab.
- Zum anderen muss in der Wurfkiste die Gesundheit der Tiere sowie die Lufttemperatur kontrollierbar sein. Besonders bei jungen Welpen ist es wichtig, dass ihnen weder zu kalt noch zu heiß ist. Zusätzlich braucht eine geeignete Wurfkiste leicht zu reinigende Oberflächen. Pflegeleichte wasserdichte Einlagen, die den Liegekomfort erhöhen und zusätzlich isolieren, können dabei helfen, den Anforderungen an Komfort und Hygiene nachzukommen.
- An den Innenseiten der Box sind darüber hinaus Abstandshalter anzubringen, um einen ausreichenden Welpenschutz sicherzustellen. Durch die Abstandshalter zu den Seitenwänden lässt sich das Risiko reduzieren, dass sich die Mutter an den Wänden versehentlich auf die Welpen legt.
- Ab einem Alter von 5 Wochen müssen Welpen täglich Auslauf im Freien haben. Ein hochwertiger Welpenauslauf schafft die hierfür notwendigen Bedingungen. Neben einer entsprechenden Größe muss die Begrenzung des Auslaufs aus unbedenklichen Materialien bestehen und hoch genug sein, damit die Welpen nicht unbemerkt weglaufen können.
Allgemeine Aspekte zur Unterbringung
Die Unterbringung von Hunden im Einklang mit dem Tierschutzgesetz ist ein zentraler Aspekt einer verantwortungsvollen Hundehaltung. Sei es im Haus oder im Freien – sie muss immer so gestaltet sein, dass sie den Grundbedürfnissen der Tiere nachkommt. Die Tierschutz-Hundeverordnung definiert Mindestanforderungen, damit sich Hunde unabhängig vom Ort geschützt aufhalten können.

- Hunde dürfen nur in Räumen gehalten werden, die über eine ausreichende Menge an Licht verfügen und mit Frischluft versorgt werden können. Hat der Hund nicht die Möglichkeit, sich tagsüber uneingeschränkt in einem sicheren Auslauf aufzuhalten, muss der Raum eine Mindestgröße aufweisen. Diese deckt sich mit den Mindestanforderungen an Hundezwinger.
- Wird der Hund in einem unbeheizten Raum untergebracht, muss ein gut geschützter Rückzugsort vorhanden sein – zum Beispiel eine gut isolierte Hundehütte oder eine warme, weiche Liegefläche, die vor Zugluft und Kälte geschützt ist. Ein gut isolierter und bequemer Liegeplatz muss auch bei der Nutzung einer Hütte vorhanden sein.
- Folgerichtig muss auch Hunden, die im Freien gehalten werden, ein sicherer und geschützter Rückzugsort geboten werden. Hierzu zählt eine wärmedämmende, robuste und verletzungssichere Hundehütte, die aus unbedenklichen Materialien besteht. Sie muss wettergeschützt platziert und so groß sein, dass sich der Hund darin problemlos bewegen und ausgestreckt hinlegen kann. Verfügt die Hundehütte über keine beheizbaren Elemente wie etwa eine sichere Wärmeplatte, muss sie so groß sein, dass der Hund sie mit seiner Körperwärme warmhalten kann.
Bei der Ausbildung und Haltung von Herdenschutzhunden bestehen nach dem Tierschutzgesetz gesonderte Vorgaben. Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten – gewisse Ausnahmen bestehen unter bestimmten Bedingungen beim kurzzeitigen Anbinden von Arbeitshunden.

Vorgaben zur Zwingerhaltung nach TierSchHuV
Auch an Hundezwinger definiert die Verordnung bauliche und organisatorische Anforderungen. Im Allgemeinen gilt die Regel: Die Seitenlängen von Zwingern müssen mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen, wobei sie eine Mindestlänge von zwei Metern nicht unterschreiten dürfen. Darüber hinaus gelten die folgenden Vorgaben:
- Die Mindestgröße der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche orientiert sich an der Widerristhöhe des Hundes:
- Bis 50 cm: mindestens 6 m²
- 50–60 cm: mindestens 8 m²
- Über 65 cm: mindestens 10 m²
- Für jeden weiteren Hund müssen zusätzlich 50 % dieser Grundfläche zur Verfügung stehen. Für Hündinnen mit Welpen bedarf es der doppelten Mindestbodenfläche, um dem erhöhten Platzbedarf gerecht zu werden.
- Die baulichen Gegebenheiten müssen zudem gewährleisten, dass für die Tiere keine Verletzungsrisiken bestehen und sie nicht unbeabsichtigt aus dem Zwinger kommen können. Die Böden müssen so beschaffen sein, dass sie trittsicher, trocken, rutschfest und leicht zu reinigen sind. Mindestens eine Seite des Zwingers muss zudem über Hundezwinger verfügen, die eine freie Sicht nach außen ermöglichen.
- Befindet sich der Zwinger im Außenbereich, ist ein witterungsgeschützter Rückzugsort wie eine passende Schutzhütte vorgeschrieben.
- Bei der Haltung mehrerer sozialverträglicher Hunde in einzelnen Zwingern sollen die Zwinger so platziert werden, dass die Hunde Sichtkontakt zu ihren Artgenossen halten können.
Für weitere Informationen zur Hundehaltung nach dem Tierschutzgesetz dient die aktuelle Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung.
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